Vereinskultur
Vorstand (und Leitungsteam)
Christian Siegling (Vorsitzender)
Dr. Ulrich Menter (stv. Vorsitzender und Geschäftsführer)
Stephan Arnold (Vorstandsmitglied), Cornelia Arnold (Leitungsteammitglied)
Friedhelm und Nicole Manthey (Leitungsteammitglieder)
Aufsichtsrat:
Harald Martin (Vorsitzender)
Barbara Müller
Thomas Weigend
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen „team-f e.V. – Christliche Seminare für Einzelpersonen, Paare und Familien“.
- Er hat seinen Sitz in 58511 Lüdenscheid und ist eingetragen.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist mit dem Kalenderjahr identisch.
§ 2 Grundlage, Zwecke und Ziele
- Die Grundlage des Vereins ist das Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift bezeugt wird. Der Verein will auf dieser Grundlage Ehen und Familien im In- und Ausland Lebenshilfen vermitteln und Maßnahmen durchführen, die der Festigung und Förderung eines sinnvollen, stabilen und harmonischen Familienlebens dienen und damit als Lebenszelle der Gesellschaft stärken (Verfassungsauftrag des Art. 6 Abs. 1 GG). TEAM.F bekennt sich zu den Glaubensgrundsätzen der Evangelischen Allianz.
- Zweck des Vereins ist
- die Förderung der Religion (§ 52 Abs. 2 Nr. 2 AO),
- Förderung des Schutzes von Ehe und Familie (§ 52 Abs. 2 Nr. 19 AO)
- sowie Unterstützung von Menschen, die bedürftig im Sinne des § 53 AO sind.
- Der Satzungszweck wird im In- und Ausland verwirklicht, insbesondere durch
- Seminare, Tagungen, Kongresse, Konferenzen;
- Coaching, Beratung, Seelsorge;
- evangelistische Veranstaltungen, Familienfreizeiten und Familienerholungsmaßnahmen;
- kontinuierliche Schulung von Mitarbeitern für diese Arbeit im Verein und anderen Diensten mit vergleichbaren Zielen;
- Aussendung von Mitarbeitern in andere Länder zum Aufbau und zur Unterstützung ähnlicher Arbeiten.
- Eine selbstlose Unterstützung von Personen durch den Verein erfolgt nur, soweit sie die Voraussetzungen der persönlichen und wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit im Sinne des § 53 AO erfüllen, damit keinem Menschen aus wirtschaftlicher Not die notwendige Unterstützung in seiner Ehe und Familie verwehrt wird.
- Zweck des Vereins ist auch die Mittelbeschaffung für andere Körperschaften, die diese Mittel für die oben in Ziff. 2 genannten satzungsgemäßen Zwecke einsetzen; insoweit handelt der Verein auch als Förderverein im Sinne des § 58 Nr. 1 AO.
§ 3 Steuerbegünstigung
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Für den Verein tätige Personen erhalten eine Erstattung der nachgewiesenen angemessenen Auslagen; das Nähere kann in einer Geschäftsordnung durch den Aufsichtsrat geregelt werden.
- Die Gewährung angemessener Vergütungen für Dienstleistungen erfolgen bis zur Höhe der anerkannten Pauschalen (z. B. Übungsleiter, Ehrenamt gem. § 3 Nr. 26 bzw. 26a EStG) durch Beschluss des Aufsichtsrats, darüber hinaus nur aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung. Angemessene Vergütungen für Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat vereinbart.
§ 4 Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge
- Mitglied des Vereins kann jede volljährige, geschäftsfähige natürliche Person werden, die seine Ziele und Grundlage bejaht sowie seine Zwecke aktiv unterstützt, durch einen Aufnahmeantrag in Textform, über dessen Annahme der Aufsichtsrat auf Vorschlag des Vorstands entscheidet. Der Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten. Neue Mitglieder sollten sich bei der nächsten Mitgliederversammlung persönlich vorstellen.
- Die Mitgliedgliederstruktur soll in einer ausgewogenen Weise die Interessen und Erfahrungen der Zielgruppen, der angestellten Mitarbeiter, Regionalleiter und Bereichsleiter widerspiegeln.
- Zur Erfüllung seiner Aufgaben führt der Verein ein Mitgliederverzeichnis und stellt es seinen Mitgliedern zur Verfügung. Das Verzeichnis kann Namen, Anschrift, Telefonnummern und Mailadressen enthalten. Änderungen der Kontaktdaten haben die Mitglieder unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen. Erklärungen gelten dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform bekannt gegebene Adresse/E-Mailadresse gesandt wurde. Zur Fristwahrung reicht die rechtzeitige Versendung. Die Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten (pbD) ist zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins erforderlich. Die Verarbeitung erfolgt ausschließlich durch Organe des Vereins. Eine Offenlegung von pbD an weitere Personen/Institutionen erfolgt nur zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen (z. B. Steuerberater und prüfende Behörden). Vereinsmitglieder sind damit einverstanden, dass ihre Kontaktdaten einander zum Zweck der Förderung des Vereinszwecks bekannt gegeben werden können. Nicht für die Archivierung benötigte pbD werden nach Beendigung der Mitgliedschaft und Verstreichen von Fristen für die Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen gelöscht. Natürliche Personen haben das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung sowie Einschränkung und Widerspruch. Gegen die Datenspeicherung kann Beschwerde bei dem Datenschutzbeauftragten des Vereins eingelegt werden.
- Wenn in dieser Satzung ausdrücklich die Schriftform gefordert wird, ist sie auch im Sinne des § 126 BGB gemeint; ebenso wie umgekehrt mit Textform die erweiterte Formvielfalt des § 126b BGB erlaubt ist.
- Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
- Ein Mitglied kann vom Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es länger als zwölf Monate für den Vorstand unter den vom Mitglied dem Verein zuletzt bekannt gegebenen Kontaktdaten nicht oder nicht mehr erreichbar ist oder an den Mitgliederversammlungen in diesem Zeitraum unentschuldigt gefehlt hat.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grunde vom Vorstand ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Ausgeschlossenen schriftlich unter Angabe der wesentlichen Gründe bekannt gemacht. Gegen den Ausschließungsbescheid kann innerhalb von einem Monat ab Zugang dieses Schreibens zur nächsten Aufsichtsratssitzung schriftlich Berufung eingelegt werden, die dann abschließend über den Beschluss entscheidet. Die Berufung ist zu begründen. Soweit dieser Rechtsbehelf nicht oder nicht rechtzeitig genutzt oder ohne Begründung erfolgt oder aber der Beschluss bestätigt wird, unterwirft sich das Mitglied diesem Beschluss. Hierauf soll in dem Ausschließungsbeschluss hingewiesen werden.
- Das sich in den Händen des ausgeschiedenen Mitgliedes befindliche Eigentum des Vereins bzw. im Rahmen seiner Arbeit erworbene Informationen wie Schriftgut, Verwaltungsunterlagen, Adressen, Datensätze und Ausrüstung, muss dem Verein unverzüglich und geordnet übergeben werden. Soweit Mitglieder mit Ämtern und Aufgaben betraut waren, sind sie verpflichtet, mit der Übergabe Rechenschaft abzulegen.
- Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge bzw. Jahresbeiträge in Geld werden von den Mitgliedern nicht erhoben. Vielmehr besteht der Beitrag des Mitglieds in seiner aktiven und verbindlichen Mitarbeit und angemessenen Repräsentation der Vereinszwecke.
- Die zur Förderung des Satzungszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere gewonnen durch:
- Spenden (Geld- und Sachspenden),
- Entgelte aus den verschiedenen satzungsgemäßen Angeboten des Vereins sowie
- Zuschüsse von Körperschaften des öffentlichen wie des privaten Rechts (Kirchen, Gemeinschaften und anderen Einrichtungen).
§ 5 Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Aufsichtsrat und
- der Vorstand.
- Die Mitglieder der Organe sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben verpflichtet; für die Haftung von entgeltlich tätigen Mitgliedern und Vorständen gelten unabhängig von der Höhe des Entgeltes § 31a und § 31b BGB. Auf Kosten des Vereins kann eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden.
- Alle Organmitglieder sind verpflichtet, den christlichen Charakter der Arbeit in allen Belangen stets zu gewährleisten und dies durch entsprechende kritische Überprüfungen sicherzustellen. Ihr Verhalten im Vereinsalltag sowie ihrem privaten Leben trägt wesentlich zum Gelingen des Auftrags des Vereins bei.
- Für die Mitglieder aller Organe gilt, dass sie über vertrauliche Berichte und vertrauliche Beratungen sowie seelsorgerlich anvertraute Tatsachen, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit im Verein bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren haben. Diese Verpflichtung gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt. Nur eine strenge Beachtung dieser Verpflichtung gewährleistet den notwendigen offenen Austausch in und zwischen den Organen.
§ 6 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung hat die ihr von der Satzung zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen; dies sind:
- Wahl, Abberufung und Entlastung des Aufsichtsrats;
- Entgegennahme von Jahresbericht und Jahresabschluss, vorgelegt durch den Vorstand nach Genehmigung durch den Aufsichtsrat;
- Genehmigung eines vom Aufsichtsrat beschlossenen vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans mit Ausblick auf das Folgejahr;
- Entscheidungen, die nicht von einer genehmigten Haushaltsplanung erfasst sind und wertmäßig mehr als 25 % des Jahreshaushalts ausmachen oder aber von erheblicher Bedeutung für die weitere Ausrichtung der Arbeit sind;
- Wahl eines oder mehrerer vom Aufsichtsrat vorgeschlagener Kassenprüfer und ggf. einer Ersatzperson für in der Regel zwei Jahre, die dem Vorstand nicht angehören dürfen; evtl. spezifische Prüfungsaufträge und die Beauftragung von externen Prüfern bleiben vorbehalten;
- Entlastung des Vorstandes nach Anhören der Kassenprüfer und des Aufsichtsrats
- Beschlussfassung über vom Aufsichtsrat oder Vorstand vorgelegte Anträge;
- Änderung der Satzung und des Vereinszwecks;
- die Auflösung des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung ist jedes Jahr mindestens einmal, und zwar möglichst in der ersten Jahreshälfte, einzuberufen – das konkrete Datum wird möglichst frühzeitig bekannt gegeben. Die Einberufung erfolgt in Textform durch den Vorstand, hilfsweise durch den Aufsichtsrat, unter Wahrung einer Einladungsfrist von vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der vorläufigen vom Aufsichtsrat festgesetzten Tagesordnung.
- Anträge zur Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung können grundsätzlich bis zu zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung in Textform, aber nicht mehr danach gestellt werden. Der Aufsichtsrat entscheidet über die Aufnahme von rechtzeitig eingegangenen Anträgen abschließend; aufgenommene Anträge sollen spätestens eine Woche vorher allen Mitgliedern noch zur Kenntnis gebracht werden. Bei Satzungsänderungen muss der Einladung zur Mitgliederversammlung der vollständige Wortlaut des bisherigen wie des neuen veränderten Satzungstextes beigefügt werden.
- Weitere Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, der Aufsichtsrat dies mit zwei Dritteln seiner Mitglieder für not-wendig erachtet oder die Einberufung von einem Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
- Die Art der Abstimmung bestimmt der vom Aufsichtsrat bestimmte Versammlungsleiter; sie erfolgen regelmäßig durch Handaufheben oder Aufstehen. Wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat, ein Zehntel der anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung oder fünf Mitglieder es bei rechtzeitiger Antragsstellung (s.o.) verlangt hatte, muss die Abstimmung oder Wahl durch Stimmzettel erfolgen.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme; alle, auch evtl. externe Aufsichtsrat- und Vorstandsmitglieder haben in der Versammlung Antrags- und Rederecht. Die Mitgliederversammlung beschließt mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen und Zweckänderungen und die Auflösung des Vereins einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus gesetzlichen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald in Textform mitgeteilt werden.
- Im Falle der Verhinderung eines Mitgliedes kann dieses ein anderes Vereinsmitglied bevollmächtigen, in seinem Namen eine Stimme abzugeben; die Vollmacht in Textform ist vor Beginn der Versammlung zu übergeben.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ergeben sich aus dem Protokoll das von dem Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer unter-schrieben wird. Es soll den Mitgliedern innerhalb von vier Wochen ab dem Tag der Versammlung in Textform zugehen.
- Widersprüche gegen die Richtigkeit des Versammlungsprotokolls können nur innerhalb von weiteren vier Wochen ab Zugang erhoben werden. Über einen Widerspruch entscheidet der Aufsichtsrat unter Anhörung des Versammlungsleiters und des Protokollführers abschließend.
§ 7 Aufsichtsrat
- Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei, maximal sieben Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren – gerechnet vom Tag der Wahl – gewählt werden, so bei der Wahl keine kürzere Amtszeit im Einzelfall bestimmt wurde; sie bleiben im Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Mehrfache Wiederwahl ist möglich.
- Bei der Auswahl geeigneter Personen ist auf die notwendige Kompetenz zu achten, die die Arbeit des Vereins generell und in der kommenden Amtsperiode insbesondere zu bewältigen hat, aber auch darauf, dass sie eine hinreichende Verbundenheit mit dem Zweck und der Arbeit des Vereins nachweisen können. Die Auswahl von geeigneten, der Mitgliederversammlung vorzuschlagenden Personen soll aktiv vom amtierenden Aufsichtsrat unterstützt vom Vorstand und allen Mitgliedern betrieben werden. Mitglieder des Vorstands sowie deren Angehörige im Sinne des § 15 AO können nicht zu Aufsichtsratsmitgliedern gewählt werden. Die Aufsichtsratsmitglieder dürfen auch nicht in einem Anstellungsverhältnis zum Verein stehen. Auf mögliche Interessenskonflikte haben sie proaktiv hinzuweisen.
- Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind ehrenamtlich tätig; ihnen ist der Abschluss von entgeltlichen Berater- und sonstigen Dienstleistungsverträgen mit dem Verein weder direkt noch indirekt erlaubt.
- Die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat endet außer im Todesfall
- a) durch Ablauf der Regelzeit bzw. der bei der Bestellung bestimmten Befristung,
- b) mit der Mitgliederversammlung, die auf die Vollendung des 75. Lebensjahres folgt,
- c) durch Rücktritt, der jederzeit dem Verein gegenüber schriftlich erklärt werden kann,
- d) durch Abberufung aus wichtigem Grund mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen durch die Mitgliederversammlung. Bis zur Bestellung eines Nachfolgers bleibt beim Unterschreiten der Mindestanzahl von drei Mitgliedern das ausscheidende Mitglied in den Fällen a) und b) noch kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt; im Fall d) muss die Mitgliederversammlung eine Neuberufung vornehmen (konstruktives Misstrauensvotum). Der Aufsichtsrat kann bis zu einer anderweitigen Entscheidung der Mitgliederversammlung bei Bedarf für die Zwischenzeit ein Ersatzmitglied berufen oder/und die Aufgaben unter sich neu verteilen.
- Aufgabe des Aufsichtsrats ist es, den Vorstand bei der Leitung des Vereins und der Wahrnehmung der Vereinsaufgaben, insbesondere in Bezug auf die Einhaltung des Willens der Mitgliederversammlung, der Beachtung der Gemeinnützigkeit (AO) und der Verfolgung des Satzungszwecks regelmäßig zu beraten, zu unterstützen und zu überwachen. Er ist in Entscheidungen von grundlegender Bedeutung für den Verein einzubinden. Er vertritt den Verein gegenüber dem Vorstand. Darüber hinaus soll er die Mitglieder des Vereins in der Regel im Rahmen einer Mitgliederversammlung über die Arbeit des Vorstands und der Arbeit insgesamt unter-richten und Empfehlungen bei anstehenden Entscheidungen aussprechen. Er ist der Mitgliederversammlung für seine Arbeit rechenschaftspflichtig.
- Der Aufsichtsrat ist insbesondere zuständig für
- die Berufung und Abberufung der Vorstandsmitglieder, Abschluss, Änderung und Kündigung ihrer Anstellungsverträge sowie für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, die dem Verein gegen Vorstandsmitglieder zustehen;
- Vorbereitung und Durchführung einer Mitgliederversammlung, einschl. Entscheidung über die Tagesordnung der Mitgliederversammlung und die Empfehlung an die Mitgliederversammlung zur Entlastung des Vorstandes;
- sollte der Vorstand sich trotz Aufforderung weigern, eine Mitgliederversammlung einzuladen, so kann der Aufsichtsrat dies tun;
- Benennen eines besonderen Vertreters gem. § 30 BGB auf begründete Anfrage des Vorstands;
- sowie
- Verabschiedung des vom Vorstand vorgelegten Haushalts;
- Empfehlungen für die Verwendung der Mittel unter Beachtung des beschlossenen Haushalts;
- die Entgegennahme des Jahresberichts über die Erfüllung des Satzungszwecks vom Vorstand;
- die Genehmigung der Jahresabrechnung einschließlich Vermögensübersicht;
- Eröffnung einer Einrichtung oder eines Arbeitsbereichs, was von der Mitgliederversammlung zu bestätigen ist oder Anregung zu deren Auflösung;
- die Berufung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und Abschluss ihrer Geschäftsführungsverträge;
- Wahl eines Prüfers für den Jahresabschluss in Ergänzung zu den von der Mitgliederversammlung zu bestellenden Kassenprüfern;
- Beschluss über Berufung eines Mitglieds im Fall des Ausschlusses.
- Der Aufsichtsrat bestimmt einen Vorsitzenden und verteilt die Aufgaben unter sich selbst, soweit dies nicht bei der Wahl bereits bestimmt wurde. Er beschließt seine eigene Geschäftsordnung und die des Vereins und genehmigt die vom Vorstand für dessen Arbeit entworfene. In den Geschäftsordnungen sollen im notwendigen Umfang die Einzelheiten zu den Sitzungen, der Beschlussfassung und der Arbeitsweise geregelt werden.
- Der Aufsichtsrat kann sich bei seiner Tätigkeit sachverständigen Rats bedienen und zu seinen Sitzungen Sachverständige und Berater hinzuziehen. Diese müssen bestehende Interessenskonflikte aufdecken und zur Verschwiegenheit verpflichtet sein.
- Der Aufsichtsrat überprüft regelmäßig, mindestens aber jährlich die Arbeitsweise des Vorstandes sowie mindestens alle zwei Jahre die Effizienz seiner eigenen Tätigkeit; der Vorstand wird hierzu ebenfalls um eine geeignete Stellungnahme gebeten.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden und bis zu zwei weiteren Stellvertretern. Wenn die Belange des Vereins es erfordern, kann der Vorstand durch Beschluss des Aufsichtsrats erweitert werden; dieser Beschluss bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
- Die Mitglieder des Vorstands werden vom Aufsichtsrat berufen und im notwendigen Umfang auch angestellt. Mit den im Anstellungsvertrag vereinbarten Kündigungsfristen können sie auch wieder vom Aufsichtsrat abberufen werden. Eine Abberufung aus wichtigem Grund gilt zugleich als eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund.
- Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein gerichtlich bzw. außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB jeweils alleine; vereinsintern sind die Vertreter allerdings nur im Rahmen der ihnen zugewiesenen Aufgaben bzw. im Vertretungsfall tätig, wie er in der Geschäftsordnung des Vorstands geregelt ist.
- Dem Vorstand obliegt die Führung aller laufenden Geschäfte des Vereins, die Verwaltung des Vereinsvermögens, die Führung der Bücher sowie die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Aufsichtsrats, soweit sie ihm übertragen wurden, im Rahmen der Gesetze, dieser Satzung und der vom Aufsichtsrat verabschiedeten bzw. genehmigten Geschäftsordnungen.
- Er kann in Absprache mit dem Aufsichtsrat für die Abwicklung der laufenden Geschäfte eine oder mehrere Geschäftsstellen einrichten, verlegen oder auch wieder schließen sowie die zur Durchführung der Arbeit notwendigen Anstellungen vornehmen. Im Übrigen regelt er seine Arbeitsweise selbst.
§ 9 Elektronische Beschlussfassungen
- Zur Förderung der Beteiligung möglichst aller Mitglieder können alle Versammlungen und Sitzungen der Vereinsorgane, also insbesondere Mitgliederversammlung, Vorstands- und Aufsichtsratssitzungen als Präsenz- oder als elektronische Versammlung in Form einer Telefon-/Video- oder Online-Versammlung durchgeführt werden. Soweit das jeweilige Einladungsorgan die Möglichkeit der Teilnahme an einer Versammlung auch auf dem virtuellen Weg eröffnet, hat es bereits mit der Einladung zur Versammlung auf den gewählten Weg hinzuweisen und rechtzeitig vor der Versammlung die konkreten Zugangsdaten mitzuteilen, so dass die Mitglieder die Verfügbarkeit sicherstellen können,. Die Mitglieder verpflichten sich, diese Daten nicht an Dritte weiter zu geben.
- Sollen Beschlüsse außerhalb einer Versammlung gefasst werden, setzt dies voraus, dass
- alle Mitglieder beteiligt wurden,
- bis zu dem vom Einladungsorgan gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform oder auf dem zugelassenen elektronischen Wege abgegeben haben und
- der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
- Der Beschlussantrag wird vom Einladungsorgan mit der Einladung zur Stimmabgabe formuliert. Maßgeblich ist für die Abgabe der Stimmen das in der Einladung genannte Eingangsdatum; die Frist beträgt mindestens 7 Tage ab Versand. Das Einladungsorgan zählt die Stimmen aus, legt den Beschluss in einem von zwei Vorstands- bzw. Aufsichtsratsmitgliedern unterschrieben Protokoll nieder und gibt sie in Textform bekannt.
§ 10 Beschlussprotokolle
- Über die Beschlüsse der Organe ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer unterschrieben wird. Es soll den Mitgliedern des Organs zeitnah, spätestens innerhalb von vier Wochen ab dem Tag der Versammlung in Textform zugehen bzw. in der vereinbarten Weise zugänglich gemacht werden.
- Widersprüche gegen die Richtigkeit des Versammlungsprotokolls können nur innerhalb einer kurzen Frist ab Zugang erhoben werden, und zwar von weiteren vier Wochen (Mitgliederversammlung) bzw. zwei Wochen für den Aufsichtsrat und Vorstand. Über einen Widerspruch entscheidet der Aufsichtsrat unter Anhörung des Versammlungsleiters und des Protokollführers abschließend.
- Die Protokolle des Aufsichtsrats und Vorstands sind den Mitgliedern des jeweils anderen Organs grundsätzlich auch zugänglich zu machen, soweit nicht der Aufsichtsrat im Einzelfall bestimmte Beschlüsse hiervon ausgenommen hat.
§ 11 Miteinander der Organe
- Der Aufsichtsrat führt mit dem Vorstand einen regelmäßigen Dialog über die Erfüllung und Weiterentwicklung des Satzungszwecks, die Strategie sowie die Sicherung der Kontinuität des Vereins. Beide Organe sollen bei der Führung des Vereins die Zielvorstellungen und Grundsätze des Satzungszwecks und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung beachten.
- Der Aufsichtsrat ist daher berechtigt, vollständig oder durch einen oder mehrere Vertreter an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen. Ebenso nimmt der Vorstand regelmäßig an den Sitzungen des Aufsichtsrats mit beratender Stimme teil, soweit dieser nicht einzelne Tagesordnungspunkte oder gar eine ganze Sitzung im Einzelfall nur der internen Beratung vorbehält.
- Kommt es in der Arbeit des Vereins, zwischen den ehrenamtlichen oder auch angestellten Mitarbeitern oder im Vorstand zu unüberwindbaren Meinungsverschiedenheiten, können die Betroffenen den Aufsichtsrat bitten, ein im Einzelfall geeignetes Verfahren der Schlichtung oder Mediation vorzuschlagen und soweit sinnvoll unter der Leitung von Mitgliedern des Aufsichtsrats durchzuführen; der Aufsichtsrat sollte in solchen Fällen immer auch den Vorstand vor einer Entscheidung anhören. Kommt es zwischen den Organen zu unüberwindbaren Meinungsverschiedenheiten, so kann mit einfacher Mehrheit eines Organs die andere Partei aufgefordert werden, binnen zwei Wochen einem geeigneten Verfahren zur Lösung des Konflikts zuzustimmen und daran mitzuwirken. Anderenfalls ist die Mitgliederversammlung anzurufen und der Konflikt aufzudecken. Die Mitgliederversammlung ist befugt, in dem Fall eine evtl. fällige Sachfrage zu entscheiden und den Organen ein Konfliktlösungsverfahren verbindlich vorzuschreiben. Die beharrliche Weigerung an einem versöhnlichen Weg mitzuwirken, berechtigt zum Ausspruch einer Abberufung aus wichtigem Grund, die in einem solchen Fall auch die Mitgliederversammlung aussprechen kann.
§ 12 Auflösung und Anfallberechtigung
- Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wo-bei drei Viertel der erschienenen Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.
- Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie auf der Grundlage des befreienden Evangeliums Jesus Christus ganz im Sinne des § 2 Ziff. 1 und 2.
- Im Fall der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zur Zeit der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder zu den für die Beschlussfassung und Vertretung in der Satzung geregelten Bestimmungen, falls nicht die die Auflösung be-schließende Mitgliederversammlung etwas anderes bestimmt.
Die Satzung vom 08.03.1987, zuletzt geändert am 13.06.2015, wurde durch Beschluss auf der virtuellen Mitgliederversammlung am 16.05.2020 geändert und durch die vorliegende Satzung ersetzt. Sie ist mit Eintragung vom 19.08.2020 in Kraft getreten.